Geld, Gesetz, Gewissen ÑD®ÑD® TEXtREAd @o€ Þ@o€ Þ@o€ !Þ@o€ 1Þ@o€ AÞ@o€ QÞ@o€ aÞ@o€ qÞ@o€ Þ@o€ ‘Þ@o€ ¡Þ@o€ ±Þ@o€ ÁÞ@o€ ÑÞ@o€ áÞ@o€ ñÞ@o€ Þ@o€ Þ@o€ !Þ@o€ 1Þ@o€ AÞ@o€ QÞ@o€ ]r
„Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist,
und Gott, was Gottes ist.“
Mt 22, 21
Es ist still geworden um die Steuerverweigerung aus Gewissensgründen. Blieb noch Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts kaum ein Finanzgericht von ihr verschont, ist nach Beendigung des Golfkrieges und der Interventionen in Ex-Jugoslawien die Debatte merklich abgeklungen. Die jüngst beschlossene Reduzierung der Wehrpflicht wird ein übriges tun, um die Aufmerksamkeit erlahmen zu lassen.
Für die Gerichte ist die Frage seit vielen Jahren geklärt. Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem Beschluß seines vierten Senats vom 22. Juli 1993 konstatiert, die aufgeworfene Frage sei „nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung“.[1] Das Bundesverfassungsgericht sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine gewissenswidrige Steuererhebung.[2]
Vergessen sind die Gesetzesentwürfe der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ in den Jahren 1986 und 1991 für eine gesetzliche Regelung der Steuerverweigerung.[3] Seit ihrer Regierungsbeteiligung hat die Fraktion diese Entwürfe nicht wieder aufgegriffen, ja durch die Mitverantwortung des Einsatzes im Kosovo hat sie sogar weitere Gewissensfälle ausgelöst.
Ebenfalls fast vergessen ist die juristische Auseinandersetzung um Paul Tiedemann, der 1991 mit seiner These für Aufregung sorgte, daß die verfassungsmäßig verankerte Gewissensfreiheit schon de lege lata das Recht umfasse, die Steuer aus Gewissensgründen zu verweigern.[4] Die fast einhellige Gegenansicht in der Literatur, die sich zunächst um eine Begründung keine großen Gedanken machte,[5] war dadurch in Zugzwang geraten und mußte sich argumentativ untermauern,[6] wobei der Sprung zu sachlicher Auseinandersetzung manchmal nicht ganz gelang.[7] Immerhin hatte sich gezeigt, daß man die Argumente Tiedemanns nicht ohne weiteres vom Tisch wischen kann.[8]
In den Hintergrund getreten ist schließlich auch die Grundsatzdiskussion um das Gewissen und sein Verhältnis zur Rechtsordnung, wie sie damals in der Evangelischen Kirche[9] unter der Maßgabe angeregt wurde, daß die Militärsteuerverweigerung rechtlich ausgeschlossen ist.[10]
Der „Streit um die Steuerverweigerung“ ist also wohl herrschaftlich, aber lange noch nicht wissenschaftlich ausgetragen. Der folgende Beitrag will versuchen, die Diskussion wieder etwas anzuregen, indem er die Eckpunkte des Streits in Erinnerung ruft.[11]
Tangiert das Abgabenrecht den Schutzbereich der Gewissensfreiheit überhaupt? Liest man hierzu § 3 I AO, so stellt man fest, daß das Steuerrecht strikt trennt zwischen dem Vorgang der Steuererhebung und dem der Steuerverwendung. Steuererhebung ist der Vorgang, der Geld von den Bürgern in den Steuertopf fließen läßt. Hierfür sind die Finanzbehörden zuständig. Steuerverwendung ist der Vorgang, der das Geld durch Beschluß des Parlaments im Haushaltsplan aus dem Steuertopf auf die verschiedenen Etats verteilt. Das eine hat mit dem anderen rechtlich nichts zu tun!
In Literatur und Rechtsprechung wird das Recht auf Steuerverweigerung fast immer mit der Begründung abgelehnt, daß der Steuerverweigerer auf die Steuerverwendung durchgreifen wolle. Ausgehend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Abtreibung auf Krankenschein“[12] kehrt die Formulierung, daß der Einzelne keine generelle Unterlassung fordern und sein Gewissen nicht zur Doktrin für andere machen könne, in den Gerichtsurteilen zur Steuerverweigerung textbausteinartig immer wieder. Die Unterstellung eines Herrschaftsanspruches rückt die Frage der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen in den Bereich der Steuerverwendung. Nach dem Trennungsprinzip kann der einzelne Bürger hier in der Tat keine Einwirkung beanspruchen. Doch soweit der Verweigerer von der Allgemeinheit lediglich verlangt, daß ihm aus Gewissensgründen Dispens von der Steuererhebung erteilt werde, betrifft dies nach dem Trennungsgrundsatz die Steuerverwendung überhaupt nicht![13]
Der Einwand, daß sich doch der Steuerverweigerer bei der Darlegung seiner Gewissensgründe auf die für ihn gewissenswidrige Verwendung der Steuern etwa für militärische Zwecke bezieht, kann demgegenüber nicht durchgreifen. Denn zum einen wird der Bürger auch rechtlich mit der Entscheidung des Parlaments keinesfalls von jeder Verantwortung befreit.[14] Zum anderen wird die Zurechnung hier nicht durch das Recht, sondern durch das Gewissen vorgenommen, so daß rechtliche Zurechnungsregeln versagen müssen.[15] Der Trick in der herrschenden Argumentation ist, daß praktisch die rechtliche Zurechnungsregel der Parlamentshoheit zum Inhalt des Gewissens wird. Die Gewissensfreiheit ist damit, nach ihrer Loslösung von der kirchlichen Lehrmeinung, wiederum inhaltlich gebunden. Das Gewissen kann jedoch durchaus gnadenloser sein als das Recht und dem Einzelnen seine finanzielle Beteiligung an den staatlichen Militärausgaben als Schuld zurechnen.
Die festgestellte Verletzung des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit durch die gewissenswidrige Steuererhebung ist schon deshalb ein Skandalon, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit im Gegensatz zu anderen Grundrechten immer schon identisch ist mit dem Wesenskern, der nach Art. 19 II GG „in keinem Falle“ angetastet werden darf. Gleichwohl wird die Ablehnung der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen auf zahlreiche „Schranken“ gestützt. Da die Gewissensfreiheit nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, kommen hier allerdings nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht.
Für die am häufigsten genannten Schranken – die der repräsentativen Demokratie (Art. 20 I, II GG) und der Budgethoheit des Parlaments (Art. 110 I GG) – ergibt sich die Lösung bereits aus dem bisher Gesagten: Überall dort, wo die Gerichte die Ablehnung mit der Budgethoheit des Parlaments begründen – so auch der Bundesfinanzhof[16] und das Bundesverfassungsgericht[17] –, geben sie zu erkennen, daß sie die Steuerverweigerung als eine Frage der Steuerverwendung betrachten – ein schlichter Subsumtionsfehler. So gesehen wurde die Frage der Steuerverweigerung trotz der vielen Urteile gerichtlich noch gar nicht entschieden.
Ein Konflikt könnte allerdings mit dem Gleichheitsgrundsatz auftreten. Das ist freilich insoweit unbegründet, als der Gewissenskonflikt ein zulässiges Differenzierungskriterium für eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerzahlern und Steuerverweigerern darstellt.
Nun muß der Steuerverweigerer aber effektiv von der Beteiligung an der gewissensrelevanten Ausgabe befreit werden. Würde er auch nur eine Mark in den großen Steuertopf werfen, so würde diese unweigerlich nach dem Verteilungsschlüssel des Haushaltsplans aufgeteilt werden. Er hätte dann zwar nur in verdünnter Weise, aber letztlich immer noch die entsprechende Ausgabe mitfinanziert. Wenn er aber den ganzen Steuerbeitrag verweigern können muß, so besteht bezüglich desjenigen Betrages, der nicht aus Gewissensgründen verweigert wird, sondern nur zur effektiven Befreiung einbehalten wird, kein zulässiges Differenzierungskriterium mehr. Hier haben wir einen Konflikt zwischen zwei Grundrechten.
Der Konflikt kann jedoch dadurch harmonisiert werden, indem die Finanzbehörde den Erlaß-Verwaltungsakt mit der entsprechenden Auflage erteilt, den entstehenden Vermögensvorteil gewissensneutral abzuschöpfen, etwa durch Zahlung an eine gemeinnützige Organisation. Gesetzgeberischer Maßnahmen, etwa der Einrichtung eines Friedensfonds, bedarf es zum Ausgleich mit dem Recht Dritter also nicht.
Schwieriger ist allerdings die Antwort auf die „schweren Geschütze“: die „Funktionsfähigkeit der Streitkräfte“ und die „Stabilität der Rechtsordnung“.
Was die „Funktionsfähigkeit der Streitkräfte“ (Art. 87a I GG) betrifft, so handelt es sich um eine bloße Kompetenzvorschrift, die gar nicht den Bestand der Streitkräfte, sondern die Verteidigung des Landes gewährleisten soll. Man wird deshalb einen Verfassungswert „Stabilität der äußeren Sicherheit“ annehmen dürfen, aber die „Funktionsfähigkeit der Streitkräfte“ ist kein durch die Verfassung garantierter Wert.[18]
Da sind wir schon bei einem weiteren Verfassungswert, der explizit zwar nicht im Grundgesetz steht, aber dennoch in die Abwägung einbezogen werden muß: der Stabilität der Rechtsordnung.
Die Befürchtungen, die mit einer massenhaften Inanspruchnahme eines Rechts auf Steuerverweigerung einhergehen, betreffen zwei Ebenen der Finanzverwaltung: Zum einen fürchtet man (auf vertikaler Ebene), daß zu viele Steuerzahler Dispens von Rüstungszwecken begehren werden und dadurch der äußere Bestand des Staates gefährdet würde. Zum andern fürchtet man (auf horizontaler Ebene) die Zerstückelung des Steuertopfs, wodurch eine geordnete Finanzpolitik unmöglich gemacht würde: Sonderfonds für Verteidigung, Autobahnbau, Energiewirtschaft, Industriesubventionen usw.
Im Augenblick handelt es sich bei den Steuerverweigerern um Einzelfälle. Allerdings lehrt das Beispiel der Kriegsdienstverweigerung, daß ein einmal anerkanntes Recht auf Steuerverweigerung von vielen Bürgern zum Anlaß genommen werden kann, diesem Beispiel zu folgen. Die Einbeziehung küftiger ungewisser Ereignisse ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern fällt in die Kompetenz des Gesetzgebers. Wenn Steuerverweigerung zu einem Massenphänomen würde, wäre es dem Gesetzgeber nicht nur möglich, er wäre sogar verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die „Stabilität der Rechtsordnung“, d.h. die staatlichen Ausgaben zu gewährleisten und gleichwohl das Grundrecht der Gewissensfreiheit in seiner Ausprägung der Steuerverweigerung zu erhalten.
Als geeignete Maßnahmen stehen das „Friedensfonds“-Modell und das „Verteidigungsfonds“-Modell[19] zur Verfügung. Ersteres bewirkt, daß die gewissensneutrale Abschöpfung der verweigerten Steuer in einer neuen Steuer erfaßt wird, die für alle übrigen staatlichen Ausgaben verwendet werden kann. Letzteres nimmt die Verteidigungsausgaben ganz aus dem allgemeinen Steuertopf heraus und finanziert sie über eine eigene Steuer. Diese Lösung hätte nicht nur den Vorteil, daß der Großteil der Steuerzahlung trotz der Gewissensgründe nun wieder in den allgemeinen Steuertopf fließen würde, sondern es wäre auch für den Verteidigungsetat hinreichend flexibel, denn dieser könnte durch Veränderung der Beiträge und notfalls durch Zeichnung von Bundespapieren den politischen Erfordernissen angepaßt werden.[20]
Schwierig wird es erst auf der „horizontalen Ebene“, wenn der Verteidigungsfonds keine Ausnahme bleibt, sondern – und das hat sich die Opposition des Gesetzesentwurfes in schillernden Farben ausgemalt – für alle möglichen gewissensrelevanten Steuerverwendungen Sonderfonds eingerichtet würden. Ein Blick auf die bisherigen Konflikte von Gewissen und Rechtsordnung zeigt jedoch, daß das Gewissen nicht beliebig viele Motive heranzieht. Es ist überhaupt nicht willkürlich, sondern beruht auf einer Evidenz, wie sie zumeist nur bei bestimmten, immer wiederkehrenden pazifistischen oder religiösen Themen erfahren wird. Es gibt faktisch einen „numerus clausus“ der Gewissensgründe.[21]
Das bedeutet freilich nicht, daß die Gewissensthemen gesetzlich festgelegt werden könnten. Die Auswahl muß dem Gewissen überlassen bleiben. Freilich lohnt sich der Weg über eine Zwecksteuer im Hinblick auf den parlamentarischen Aufwand nur dann, wenn die Zahl der Steuerverweigerer hoch ist. In den anderen Fällen bleibt es bei der gewissensneutralen Abschöpfung.
In Wahrheit werden auch nicht die Fälle „echter“ Gewissensentscheidungen gefürchtet, sondern vielmehr der Mißbrauch der Gewissensfreiheit durch politische oder andere Motive. Begünstigt wird der Mißbrauch dadurch, daß man das Gewissen nicht überprüfen kann und deshalb eine Vermutung für eine Gewissensentscheidung besteht. Aber zu einem von sachfremden Gründen motivierten Mißbrauch kann es nur kommen, wenn die Steuerverweigerung aus Gewissensgründen hinreichend politisch oder finanziell interessant ist. Führt man aber eine „lästige Alternative“ ein (indem der Verweigerer einen größeren Betrag als seine Steuerschuld gewissenneutral abschöpfen muß) und verhindert man vehement ein Durchdringen auf die Steuerverwendung, so wird die Steuerverweigerung aus Gewissensgründen für diejenigen, die nicht aus Gewissensgründen handeln, so uninteressant, daß nicht mehr zu befürchten ist, daß der Weg der politischen Meinungsbildung über die Gewissensfreiheit abgekürzt wird.
Nun könnte man noch einwenden, daß der Bürger prinzipiell keine Lockerung des Rechtsgefüges beanspruchen dürfe, weil er ja, wenn er beispielsweise für die Rüstung keine Steuern mehr zahlt, immer noch von den Vorteilen der Rüstung, also dem Schutz des Landes etc. profitiert. Weil er von den Vorzügen nicht freigestellt werden könne, so könne er auch nicht Dispens von den Nachteilen verlangen. Aber zum einen will der Steuerverweigerer ja gerade diese Vorteile nicht unterstützen, weil er sie nicht für Vorteile hält, und zum andern trägt ja jeder einen sehr unterschiedlichen Beitrag zum Steuerhaushalt. Manch einer genießt die Vorteile der Rechtsordnung (Sozialhilfe), ohne je einen Beitrag dazu geleistet zu haben.
Verfassungsrechtlich bestehen mithin keine überzeugenden Gründe, demjenigen, dem sein Gewissen die Steuerzahlung verbietet, nicht eine Herabsetzung seiner Steuerschuld zu gewähren. Das Steuerrecht wäre also verfassungswidrig, wenn es nicht in der Lage wäre, den Einzelnen aus Gewissensgründen von der Steuer zu befreien. Deshalb müssen die steuerrechtlichen Billigkeitsregeln (z. B. § 227 AO) im Lichte des Art. 4 I GG dahingehend ausgelegt werden, daß regelmäßig „Unbilligkeit“ vorliegt, wenn ein Gewissenskonflikt der Steuerzahlung entgegensteht. Dabei reduziert sich das Ermessen der Behörde auf die Wahl der Billigkeitsmaßnahme.[22]
Ein beinahe unlösbares Problem taucht jedoch m.E. bei Verweigerung der indirekten Steuer auf. Der Steuerträger steht hier in keiner Rechtsbeziehung zum festsetzenden Finanzamt. Die Anwendung der Billigkeitsmaßnahmen scheidet hier demnach aus. Auch bei indirekten Steuern können jedoch Gewissenskonflikte entstehen.[23] Tiedemann weist auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundloser Entreicherung des Verweigerers hin,[24] der aber gar nicht bemüht werden muß, weil auch das Gesetz mit § 37 II AO einen Anspruch auf ohne rechtlichen Grund gezahlte Steuern gewährt.
Diese Lösung ist freilich weder für den Steuerverweigerer noch für das Finanzamt zumutbar. Denn der Steuerverweigerer müßte dann sämtliche Kassenquittungen aufbewahren und bei der Finanzbehörde einreichen.[25] Die umgekehrte Lösung, dem anerkannten Steuerverweigerer zu ermöglichen, den entsprechenden Betrag der indirekten Steuer erst gar nicht vom Geschäft abführen, sondern gleich gewissensneutral abschöpfen zu lassen, dürfte hingegen für die Geschäfte zu einem unzumutbaren Aufwand führen. Nur durch eine Zwecksteuer („Verteidigungsfonds“-Modell) würde sich dieser Aufwand vermeiden lassen. Doch dieser Weg würde in der Konsequenz (anders als bei der direkten Steuer) nicht nur auf die Möglichkeit, sondern auf eine Verpflichtung des Gesetzgebers hinauslaufen, für alle Bereiche, in denen Gewissenskonflikte auftreten, Sondersteuern einzurichten, eine Lösung, die ebenfalls nicht als befriedigend bezeichnet werden kann.
So bleibt im Fall der indirekten Steuern nichts weiter übrig, als den unzumutbaren Zustand dennoch hinzunehmen. Ansonsten müßte man die indirekten Steuer generell für verfassungswidrig halten.
Manch einer mag jetzt denken, dann sei es wohl besser, die Gewissensfreiheit unter den Vorbehalt des Gesetzes zu stellen und eng zu begrenzen, wenn nicht gar auszuschließen.[26] Demgegenüber möchte ich vor einer übereilten Beschränkung der Gewissensfreiheit warnen. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben die Gewissensfreiheit unter dem Eindruck der Erfahrung des nationalsozialistischen Unrechts ganz bewußt vorbehaltlos gewollt.[27] Man sollte deshalb eher fragen, welche Funktion die Gewissensfreiheit in unserer Gesellschaft übernehmen kann, damit ihre Vorbehaltlosigkeit gerechtfertigt ist.
Diese Frage hängt aber entscheidend davon ab, wie man zu der anderen Frage steht, nämlich was wir unter „Gewissen“ eigentlich zu verstehen haben. Daß der Gewissensbegriff ein sehr schillernder ist, braucht gar nicht betont zu werden. Im Wesentlichen gibt es zwei Auffassungen über das Gewissen und sein Verhältnis zur Rechtsordnung.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gewissen definiert als ein „unabweisbares, den Ernst der gesamten Persönlichkeit ergreifendes sittliches Gebot, eine Warnung vor dem Bösen und einen unmittelbaren Anruf zum Guten“. Die Gewissensfreiheit ist „jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“[28]
Wer neben diese Worte die Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils legt, der merkt sofort, daß das Bundesverfassungsgericht stark von der katholischen Auffassung geprägt ist, wenngleich es den Begriff des Gewissens säkularisiert hat: „Im Innern des Gewissens entdeckt der Mensch ein Gesetz, [...] dessen Stimme ihn immer zur Liebe und zum Tun des Guten und zum Meiden des Bösen anruft [...] Denn der Mensch hat ein Gesetz, das von Gott seinem Herzen eingeschrieben ist. dem zu gehorchen eben seine Würde ist, und gemäß dem er gerichtet werden wird. [...] Die Würde des Menschen verlangt [...], daß er in bewußter und freier Wahl handelt, das heißt personal von innen bewegt und angetrieben und nicht unter blindem inneren Antrieb oder unter bloßem äußerem Zwang. [...] Diese Hinordnung auf Gott kann die Freiheit des Menschen, da sie durch die Sünde verwundet ist, nur mit Hilfe der Gnade Gottes voll zur Wirklichkeit bringen. Jeder aber muß vor dem Richterstuhl Gottes über das eigene Leben Rechenschaft ablegen, je nachdem er Gutes oder Böses getan hat.“[29]
Kennzeichnend für diese Auffassung von „Gewissen“ sind „Transzendenz“ und „Heteronomie“: Das Gewissensgebot bzw. –verbot wird von außen an den Menschen herangetragen. Im Gewissen vernimmt der Mensch die Stimme Gottes. Die Gnade hat zwar auch ihren Platz, doch die Verantwortung bleibt letztlich beim Menschen.
Die Gnade hat allerdings durch die „Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre“ aus dem Jahre 1997 stärker an Bedeutung zugenommen. Darin heißt es: „Es ist unser gemeinsamer Glaube, daß die Rechtfertigung das Werk des dreieinigen Gottes ist. [...] Allein aus Gnade im Glauben an die Heilstat Christi, nicht auf Grund unseres Verdienstes, werden wir von Gott angenommen und empfangen den Heiligen Geist, der unsere Herzen erneuert und uns befähigt und aufruft zu guten Werken.“[30]
Nach Paul Tiedemann beruht das Gewissen auf der Verknüpfung von moralischer Pflicht und eigener Identität, wozu auch die Anerkennung durch seine Mitmenschen gehöre. „Der Mensch, der zwar den Anspruch eines anderen auf Achtung seiner Würde anerkennt, aber gleichwohl pflichtwidrig, also unmoralisch handelt, erlebt dies als pragmatisch widersprüchliches Verhalten. Das Erleben dieser Widersprüchlichkeit nennen wir Gewissen.“[31]
Diese Bestimmung des Gewissens erinnert mehr an die evangelisch-lutherische Auffassung, wonach das Gewissen nicht identisch ist mit der Stimme Gottes.[32] „Gewissen braucht der Mensch, weil er die Fähigkeit hat, im Widerspruch zu der von ihm als gültig erkannten ethischen Forderung zu handeln und damit zu sich selbst in Widerspruch zu geraten. [...] das Handeln im Widerspruch zu den eigenen ethischen Überzeugungen stellt [...] eine existentiell bedrohliche Situation dar, die durch das Gewissen zum Bewußtsein gebracht wird.“[33] Aber: „Das das Tun des Menschen verantwortende Gewissen hat nicht das Sein der Person zu verantworten. Als Person ist der Mensch durch Gott verantwortet, der ihn ex nihilo geschaffen, bejaht und im Tode Jesu Christi gerechtfertigt hat.“[34]
Das Gewissensgebot ist also nach dieser Auffassung dem Menschen „immanent“. Das Gewissen ist „autonom“, es ist nicht die Stimme Gottes, sondern gehört dem Menschen.[35] Die „Gewissensfreiheit“ ist nicht Angelegenheit des Staates, sondern Gottes. Die Gnade wird dadurch viel stärker akzentuiert: Sie befreit den Sünder von seinem anklagenden Gewissen.
„Gewissen“ bezeichnet in der Lehre des Apostels Paulus ein „Mitwissen“ (lat. conscientia), eine Instanz, durch die der Mensch an dem göttlichen Gesetz (lex aeterna), das allen Menschen „ins Herz geschrieben“ ist, teilhat. In der berühmten Paulus-Stelle heißt es: „Denn wenn Heiden, die das Gesetz nicht haben, doch von Natur tun, was das Gesetz fordert, so sind sie, obwohl sie das Gesetz nicht haben, sich selbst Gesetz. Sie zeigen damit, daß in ihr Herz geschrieben ist, was das Gesetz fordert, da ja ihr Gewissen es bezeugt, dazu auch die Gedanken, die einander anklagen oder auch entschuldigen.“[36]
Das Gewissen liegt demnach zwischen der „Transzendenz“, indem es am göttlichen Gesetz teilhat, und der „Immanenz“, indem es dem Menschen angehört.[37] Jede Entscheidung für den einen oder den anderen Begriff wäre daher eine Verkürzung. Der „immanente“ Gewissensbegriff ist praktisch auf den Konfliktfall beschränkt. Doch auch derjenige, der keine Widersprüchlichkeit seines Tuns zu seiner Identität erlebt, hat gewiß gleichwohl ein („gutes“) Gewissen. „Gewissen“ meint also immer das Ganze der Beziehungen des Menschen zum transzendenten Gesetz, auch die positiv-affirmative Begegnung. Theologisch gesehen genießt der „immanente“ Begriff Vorzug, dem Verständnis von einem barmherzigen Gott näher zu sein, der trotz aller Widersprüche zum eigenen Gewissen die Person des Menschen in jedem Fall rechtfertigt. Die Entlastung des Menschen darf jedoch nicht zur moralischen Beliebigkeit seines Tuns führen. Die Vorstellung des „transzendenten“ Gewissensbegriffs, daß der Mensch aus sich heraus jedenfalls annäherungsweise wissen kann, was „gut“ und was „böse“ ist, begründet überhaupt erst die Möglichkeit ethischer (und weitgehend auch rechtlicher) Verantwortlichkeit.
In der Neuzeit hat sich ein säkularisiertes Verständnis vom Gewissen herausgebildet, das von dieser theologischen Wurzel abhängt. Das transzendente Gesetz der lex aeterna wurde durch das immanente Gesetz der menschlichen Vernunft abgelöst.[38] Erst durch diese Entwicklung wurde aber überhaupt erst die Forderung nach Gewissensfreiheit laut.
In der alten Ordnung war das Gewissen praktisch Bestandteil des Gesetzes; es vermittelte zwischen dem göttlichen und dem menschlichen Gesetz, weshalb Thomas von Aquin der Ansicht sein konnte, daß jedes Gewissen, auch das irrende, befolgt werden müsse.[39]
Durch die Säkularisierung des Gesetzes droht das Gewissen als Relikt des alten Gesetzesverständnisses aus der Rechtsordnung herauszufallen. Das Gewissen selbst hat sich dadurch aber nicht verändert. Es postuliert weiterhin den Anspruch eines „Mitwissens“ um „Gut“ und „Böse“, der nun aber neben den absoluten Wahrheitsanspruch des staatlichen Gesetzes tritt.
Ob man das Gewissen nun selbst als das sittliche Gebot oder nur als Erfahrung eines Selbst-Widerspruches durch Handeln gegen dieses Gebot ansieht – „Gewissen“ weist jedenfalls auf eine der staatlichen Rechtsordnung vorgegebene innere Normsetzung hin, ein „Mitwissen“ um das „Gute“ und „Böse“, das Geltung beansprucht.
Niklas Luhmann bestimmt die Gewissensfreiheit im Rahmen seiner soziologischen Gewissenslehre als „die Freiheit eines letzten Mittels, das die Dimension der Werte und des Befolgens oder Nichtbefolgens von Geboten sprengt.“ Das Gewissen gefährde den Einzelnen in der Erfüllung seiner sozialen Rollenverpflichtungen, weshalb er sich, z. B. durch eine unpersönliche Betrachtungsweise, dagegen wehrt.[40] Ein Zyniker würde bemerken, daß diese Entlastung von der Verantwortung durchaus nutzbringend für die Gemeinschaft sein kann. In Wahrheit ist sie aber sehr schädlich für die Persönlichkeit des Betroffenen. Ohne Persönlichkeiten ist aber auch die Freiheit des Gewissens der Persönlichkeit sinnentleert.[41]
Die geringste Konsequenz, die man aus dieser Erkenntnis ziehen kann, hat Luhmann gezogen: Das Gewissen wird gelten gelassen, um auf diese Weise „ruhig gestellt“ zu werden. „Die Gewissensfreiheit soll die Orientierung des Handelns am individuellen Gewissen nicht ermöglichen, sondern ersparen.“ Die Persönlichkeit wird zur Vermeidung destruktiver Konflikte um Gewissensentscheidungen herummanövriert. Dadurch wird das Gesamtsystem stabilisiert.[42]
Diese Ansicht berücksichtigt letztlich nur den negativen Aspekt, daß die Nichtbeachtung des Gewissenskonflikts für die Gesamtheit des Staates schädlich sein kann. Sie ignoriert die immense positive Kraft, die dem Gewissen innewohnt.
Eine Reihe von Autoren betonen die eminent wichtige Bedeutung der Gewissensfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat. Das Gewissen sei die Grundlage des Gesetzgebungsaktes, die im Kollisionsfall nicht zurückstehen könne, ohne daß dadurch der Gesetzgebungsakt zum bloßen Vollzug von Verfassungswerten herabsinke. „Die Reaktion des positiven Rechts auf Gewissensenthaltungen und das Maß bewußtseinsformender Einwirkung des Staates reflektierten in geradezu exemplarischer Weise das Selbstverständnis einer Verfassungsordnung und das ihr zugrundeliegende Menschenbild.“[43] Danach erfüllt das Gewissen die Funktion einer demokratischen Legitimation. Wenn das Gewissen des Einzelnen nicht im politischen Meinungsbildungsprozeß untergeht, wenn es weiter einen Anspruch auf Freistellung von allgemeinen Pflichten begründen darf, ist damit gleichzeitig das Gesamtsystem demokratisch legitimiert, bei dem es ja nicht um die Geltung des Mehrheitswillens um jeden Preis geht, sondern auch um den Schutz der Minderheiten.[44]
Ähnlich, aber tendenziell darüber hinausgehend ist die Ansicht Tiedemanns, Gewissenskonflikte könnten als Indikatoren für gesellschaftliche Sinnkrisen wirken und die Gewissensfreiheit könne zur Beseitigung dieser Sinnkrisen beitragen, indem sie die „Bedingungen zur Durchführung eines herrschaftsfreien Diskurses“ schaffe, „der die Überprüfung der Identität des Gemeinwesens zum Ziel hat.“[45] Diese Funktion muß die Gewissensfreiheit nach Tiedemann gerade dort ausüben, wo die Entlastungsfunktion der Entfremdung in der arbeitsteiligen Gesellschaft am nachhaltigsten ist: bei der Steuerzahlung.[46]
Mehr als bei Luhmann und vollkommen zu Recht wird von dieser Ansicht der positive Aspekt der Gewissensfreiheit betont und die Gewissensfreiheit insgesamt als Bestandteil des Verfassungssystems begriffen. Die Legitimationsleistung des Gewissens für das demokratische System hängt jedoch von einer Teilnahme des Gewissens am öffentlichen Diskurs ab. Die Gewissensfreiheit hat nach dieser Ansicht nur für den (in welchem Grade auch immer) aktiven „Dissidenten“ ihre Berechtigung. Letztlich schränkt dieser Gedanke den Wert des Gewissens wiederum auf einen Wert für die Allgemeinheit ein. Die Gewissensnot besteht aber auch, ja vielleicht stärker noch bei demjenigen, der sie nicht gegenüber der Öffentlichkeit äußert, sondern den Konflikt im Stillen in sich trägt. Nicht ohne Grund wird immer wieder gefordert, das Gewissen müsse einen Teil des Konfliktes mit der Rechtsordnung bereits in sich austragen.[47] Gerade in diesem Fall kann aber der Gewissenskonflikt seine ganze Schädlichkeit bis hin zur Zerstörung der Persönlichkeit entfalten. Das Gewissen als „Mitwissen“ um „Gut“ und „Böse“ ist vielmehr schon für sich schutzbedürftig und schützenswert, nicht erst die diskursive Aktion.
Belegt man das Gewissen mit einem „öffentlichen Amt“ und verlangt von dem Steuerverweigerer das Ingangsetzen eines Diskurses, so läuft man zudem Gefahr, die Meinungsfreiheit in den Bereich der Gewissensfreiheit hinüberzuschieben und sie damit vorbehaltlos zu machen.
Ernst Wolfgang Böckenförde sieht die Legitimationswirkung der Gewissensfreiheit für die Demokratie in der Gewährleistung und Sicherung individueller Freiheit. Im weltanschaulich neutralen Staat sei es das Toleranzprinzip, das diese Freiheit gewährleiste und dadurch den Staat konstituiere.[48]
Gegen diese Auffassung ist zu Recht eingewandt worden, daß das Toleranzprinzip nicht als Lösung für alle Konflikte tauglich sei. So kann es das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall nicht begründen, wo der Staat nicht auf den Dienst des Einzelnen verzichten kann.[49]
Ähnliche Gedanken begegnen auch auf Seiten der Kirchen.
Auf dem II. Vatikanischen Konzil hieß es etwa: „Durch die Treue zum Gewissen sind die Christen mit den übrigen Menschen verbunden im Suchen nach der Wahrheit und zur wahrheitsgemäßen Lösung so vieler moralischer Probleme, die im Leben der einzelnen wie im sozialen Zusammenleben entstehen.“[50]
Die katholische Auffassung bringt also nicht nur den positiven Aspekt des Gewissens voll zur Geltung, sondern ist auch geprägt von der Verbindung individueller und sozialer Funktionen: Die Beachtung des Gewissens ist nicht nur für den Einzelnen Bedingung seines Heils, sondern bringt auch die Gemeinschaft auf den Weg der Wahrheitssuche. Sie legitimiert somit die Gemeinschaft.
Das andere Verständnis der Evangelischen Kirche von dem Verhältnis des göttlichen Gebotes zur menschlichen Verantwortung führt auch zu einer deutlich skeptischeren Beurteilung der sozialen Kompetenz des Gewissens: „Sein Gewissen kann einen Menschen nötigen, sich aus bestimmten Interaktionen zu lösen und eventuell andere entgegengesetze Interaktionen zu fordern oder zu fördern. Was andere Menschen zu tun und zu lassen haben, ist jedoch Gegenstand der diskursiven (z. B. politischen) Auseinandersetzung und also dem Urteil der Vernunft unterworfen [...]“[51]
Richtig an dieser Auffassung ist, daß der politische Diskurs nicht Aufgabe des Gewissens sein kann. Andererseits führt die soziale Eingebundenheit des Menschen zwangsläufig dazu, daß er die Gewissensnot seinen Mitmenschen mitteilen muß, wenn er deren Anerkennung erlangen will. Die Mitteilung ist mit der Aufforderung verbunden, zu der Gewissensnot moralisch Stellung zu beziehen, weil anders eine Anerkennung nicht denkbar ist. Man kann sagen, daß das Gewissen als „Mitwissen“ um „Gut“ und „Böse“ durchaus eine soziale Kompetenz hat, nicht jedoch eine soziale Verpflichtung.
Das Handeln nach dem Gewissen kann zwar nach der Auffassung beider christlicher Kirchen die göttliche Gnade nicht vorwegnehmen. Es ist deshalb aber (auch aus theologischer Sicht) noch keineswegs überflüssig, nach seinem Gewissen zu handeln. Denn erst aus dem Handeln erfährt der Mensch die Gewißheit, alles Mögliche getan zu haben und erlangt daraus die Würde und das Selbstverständnis, die zu seiner Schöpfung gehören. Eine Mißachtung des Gewissens würde den Menschen dieser Würde und dieses Selbstverständnisses berauben.
Noch viel weniger kann mit dem Gnadenargument eine staatliche Maßnahme begründet werden. Denn wie unverdient die göttliche Gnade den Menschen auch rechtfertigt, so kann sie ihre Wirkung doch nur dem Glaubenden gegenüber entfalten. Im Staat vereinigen sich jedoch Glaubende, Andersglaubende und Nichtglaubende. Wie schon der Apostel Paulus geahnt hat, haben aber alle durch ihr Gewissen teil am „Mitwissen“ um „Gut“ und „Böse“. Die staatliche Gewissensfreiheit muß mithin auch berücksichtigen, daß es Menschen gibt, deren die Vorstellung von einem barmherzigen Gott fremd ist.
Gewissen als „Mitwissen“ um „Gut“ und „Böse“ bezeichnet eine inneren Norm, von deren Befolgung – unabhängig von der Gnadenlehre – die Würde des Menschen abhängt. Eine Mißachtung des Gewissens birgt daher eine existentielle Gefahr, die zum Verlust der Würde und der personalen Identität, zum psychischen Tod führen kann.
Die Gewissensfreiheit hat als Abwehrrecht die Funktion eines Schutzes vor der Verletzung der Persönlichkeit des Einzelnen, eines Schutzes aber, der dem Staat in besonderem Maße aufgegeben ist, um die innere Freiheit und die Existenzfähigkeit seiner Bürger vor sich selbst und ihre Würde vor Gott nicht zu gefährden. Die Klassifizierung als Schutzrecht hat nicht zur Folge, daß der Bürger seinen subjektiven Anspruch verliert; im Gegenteil: Gerade der Schutz des Gewissens im klassischen Abwehrsinn verbietet es dem Staate, sich in seinen Zwangsregelungen jedem Ausweg für den einzelnen Bürger zu verschließen.
Denkt man in dieser Linie weiter, so sieht man, daß die Gewissensfreiheit über das reine Abwehrrecht hinausweist. Als objektiver Wert wird sie für den Staat schlechthin konstitutiv, indem die Persönlichkeit der Bürger den inneren Bestand des Staates bildet. Ein Staat, der seine Bürger gegen ihr Gewissen, gegen die innere Stimme zu Handlungen zwingt, die sie sich selbst als Verbrechen anrechnen, zerstört seine eigene Grundlage, die gerade in den inneren Werten der Menschen, allen voran Glaube und Gewissen, besteht.[52]
Eine falsch verstandene Trennung von Recht und Ethik hat den Staat in eine tiefe Legitimationskrise gestürzt. Äußeres Anzeichen dafür ist die zunehmende Politikverdrossenheit vieler Bürger. Bezeichnend für das Klima scheint mir zu sein, daß Woring sich auf Mt 22, 21 beruft: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist.“[53] In der Identifizierung des modernen Staates mit dem heidnischen römischen Imperium kommt sehr anschaulich zum Ausdruck, welches Ideal von Staat Woring hat. Die Trennung des Staates von einer bestimmten Weltanschauung darf nicht dazu führen, daß der Staat gegenüber der Weltanschauung seiner Bürger selbst gleichgültig wird. Mit den Worten des Christusspruches: Der „Kaiser“ muß „Gott“ ebenfalls geben, was „Gottes“ ist.
Ein Weg, die inneren Werte seiner Bürger zu fördern, wäre die weiterhin vorbehaltlose Gewährung der Gewissensfreiheit. Diese Perspektive ist eine Chance, der Gewissensfreiheit in heutiger Zeit eine von der um 1949 herrschenden Staatsnotlage unabhängige Funktion zuzuweisen, die zudem ja auch noch Ausdruck in der Präambel gefunden hat mit den Worten „Verantwortung vor Gott“.
[1] BFH (Az: IV B 24/93, Beschluß vom 22. 7. 1993), zit nach: Paul Tiedemann (Hrsg.), Das Grundrecht der Gewissensfreiheit. Eine bibliographische Datenbank, Internet-Seite der Universität Frankfurt, Frankfurt am Main, seit Mai 1996, num. 2.4 (derzeit abrufbar unter: http://www.rz.uni-frankfurt.de/~pati/24_033.htm).
[2] BVerfG, NJW 1993, 455; BVerfG, StE 1993, 594.
[3] Die Gesetzesentwürfe nebst den parlamentarischen Beratungen sind abgedruckt bei: Paul Tiedemann, Das Recht der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, Hildesheim 1991, S. 149ff.
[4] Paul Tiedemann, Kriegssteuerverweigerung und Friedenssteuerfonds, in: DStZ 1986, 457; ders., Gewissensfreiheit und Steuerrecht, in: DStR 1986, 823; ders., Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, in: StuW 1988, 69; ders. (Fn. 3); ders., Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, Anmerkung zum Urteil des BFH v. 6.12.1991, in: StuW 1992, 276.
[5] Vgl. Hermann Wilfried Bayer, Steuerungehorsam und Widerstandsrecht. Zur Frage der Verweigerung öffentlich-rechtlicher Leistungen, in: DÖV 1970, 114.
[6] Dietrich Franke, Gewissensfreiheit und Demokratie, Aktuelle Probleme der Gewissensfreiheit, in: AöR 114 (1989), 7; Matthias Herdegen, Gewissensfreiheit und Normativität des positiven Rechts, Gewissensfreiheit und Normativität des positiven Rechts, Heidelberg 1989; Ulli Rühl, Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit im politischen Konflikt, 1987.
[7] Siegbert Woring, Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen - eine Erwiderung zu Paul Tiedemann, DStZ 1986, 457, in: DStZ 1986, 536.
[8] Kai U. Schroeder und Rainer G. Fuchs, Erlaß von Einkommensteuer aufgrund verletzter Gewissensfreiheit, in: FR 1987, 585; Jens-Carsten Schönwandt, Rezension zu Paul Tiedemann, Das Recht der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, in: StuW 1992, 283; Fernando Wassner, Das Gewissen und die Steuern. Ein juristischer Zirkelschluß für einen pazifistischen Zweck, in: FAZ vom 10. 5. 1993, S. 16; Guy Beaucamp / Harald Maihold, Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, in: JA 1997, 213, mit Lösung nach der h.M. Weitere Texte zum Thema sind nachgewiesen bei Tiedemann (Hrsg.), (Fn. 1) (derzeit abrufbar unter: http://www.rz.uni-frankfurt.de/~pati/).
[9] Klaus Engelhardt (Hrsg.), Gewissensentscheidung und Rechtsordnung. Thesenreihe der Kammer für Öffentliche Verantwortung, Hannover 1997, in: EKD (Internet-Seite der Evangelischen Kirche in Deutschland, derzeit abrufbar unter: http://www.ekd.de/EKD-Texte/gewissen/ gewissen.html).
[10] Wolfgang Bock, Hans Diefenbacher, Hans-Richard Reuter, Pazifistische Steuerverweigerung und allgemeine Steuerpflicht. Ein Gutachten der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft, Reihe A Nr. 38, Heidelberg 1992. Vgl. auch „Die pazifistischen Steuerverweigerer“, epd-Dokumentation Nr. 44a/93 vom 11. 10. 1993.
[11] Vorausgesetzt wird allerdings, daß gewisse Argumente der Geschichte angehören. Dazu gehören die Versuche, die Gewissensfreiheit inhaltlich an die kirchliche Lehrmeinung zu binden oder die Schranken aus Art. 136 WRV oder Art. 2 GG heranzuziehen.
[12] BVerGE 67, 26 (37).
[13] Damit ist auch die Frage beantwortet, ob überhaupt ein Rechtsweg gegeben ist. Auf diese Weise wollte Werner Klauser, Rechtsweg und Klagebefugnis bei einer Klage gegen die Verwendung von Steuergeldern für den Verteidigungshaushalt, in: BB 1986, 2029, die Steuerverweigerung bereits damit im Keim ersticken, daß er den Rechtsschutz für unzulässig hielt, ein Ergebnis, das im Hinblick auf Art. 19 IV GG äußerst problematisch sein dürfte.
[14] Dazu Schönwandt (Fn. 8) S. 285.
[15] Vgl. Tiedemann (Fn. 3) S. 56ff.
[16] BFH (Fn. 1) mit Berufung auf BFH, NJW 1992, 1407.
[17] BVerfG, NJW 1993, 455.
[18] So auch Tiedemann (Fn. 3) S. 63f.
[19] Gesetzesentwurf der Grünen und von Tiedemann zur „Militärsteuer“, beide bei Tiedemann (Fn. 3) S. 149ff.
[20] Vgl. Tiedemann (Fn. 3) S. 64.
[21] Vgl. Niklas Luhmann, Die Gewissensfreiheit und das Gewissen, in: AöR 90 (1965), 257 (280); Rühl (Fn. 6) S. 33.
[22] Tiedemann (Fn. 3) S. 73ff.
[23] FG Baden-Württemberg, zit. nach: Tiedemann (Fn. 3) S. 124f.
[24] Tiedemann (Fn. 3) S. 77ff
[25] Vgl. ebd.
[26] So Axel Jäger, Steuerverweigerung aus Gewissensgründen, unveröffentlichte Diplomarbeit, Hamburg 1993, S. 67f. - Schon Georg Friedrich Wilhelm Hegel war der Ansicht, daß der Staat auf das Gewissen als subjektives Wissen nicht hören dürfe: Georg Friedrich Wilhelm Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 137, Hauptwerke in sechs Bänden, Bd. 5, Hamburg 1999, S. 122.
[27] Tiedemann (Fn. 3) S. 26ff; Luhmann (Fn. 21) S. 260f; Franke (Fn. 6) S. 10f.
[28] BVerfGE 12, 45, 55.
[29] Paul VI., Gaudium et spes, Pastoralkonstitution vom 7. 12. 1965, num. 16-17, englische Version in: Der Heilige Vater (Internet-Seite des Vatikan, derzeit abrufbar unter: http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/documents/vat-ii_cons_19651207_gaudium-et-spes_en.html), deutscher Text zit. nach: Tiedemann (Hrsg.), (Fn. 1), num. 1.0 (derzeit abrufbar unter: http://www.rz.uni-frankfurt.de/~pati/ 10_036.htm).
[30] Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre des Lutherischen Weltbundes und der Katholischen Kirche 1997, num. 15, in: Deutsche Bischofskonferenz (Internet-Seite, derzeit abrufbar unter: http://www.dbk.de/stichwoerter/fs_stichwoerter.html unter Stichwort „Rechtfertigung“).
[31] Tiedemann (Fn. 3) S. 20f.
[32] Engelhardt (Fn. 9), These Nr. 8.
[33] Ebd. These Nr. 11. Hervorhebung im Text.
[34] Ebd. Thesen Nr. 51 und 52. Vgl. dazu auch Eberhard Jüngel, Wertlose Würde - Gewissenshafte Gewissenlosigkeit. Erinnerungen an den christlichen Ursprung lebensorientierender Begriffe, in: Frankfurter Rundschau vom 18. 2. 1997, S. 10. Kritisch dazu Christoph Türcke, Erinnerung als Verdunkelung. Wie die Theologie die ihr entlaufenen Begriffe heimholt, in: Frankfurter Rundschau vom 4. 3. 1997, S. 18.
[35] Zur Autonomie bzw. Heteronomie des Gewissens siehe auch Arthur Kaufmann, Das Gewissen und das Problem der Rechtsgeltung, Heidelberg 1990, S. 2ff.
[36] Röm. 2, 14-15. Vulgattext: „cum enim gentes quae legem non habent naturaliter quae legis sunt faciunt eiusmodi legem non habentes ipsi sibi sunt lex / qui ostendunt opus legis scriptum in cordibus suis testimonium reddente illis conscientia ipsorum et inter se invicem cogitationum accusantium aut etiam defendentium.“ Vgl. zur Entwicklung des paulinischen Gewissensbegriffes aus der Stoa: Henning Andersen, Odyssee des Gewissens. Die Entwicklung der freien Individualität von der Antike bis zur Gegenwart, Stuttgart 1992.
[37] So auch Kaufmann (Fn. 35) S. 18f.
[38] Dazu Hans Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, 2. Auflage, Göttingen 1955, S. 107.
[39] Thomas von Aquin, Untersuchungen über die Wahrheit – Quaestiones disputatae de veritate, Deutsch von Edith Stein, mit einem Geleitwort von Martin Grabmann, Breslau 1931, q. 17, a. 5c. Vgl. dazu Arno Anzenbacher, Wie autonom ist das thomanische Gewissen?, in: Wiener Jahrbuch für Philosophie 24 (1992), S. 179-192; William J. Hoye, Die Wahrheit des Irrtums. Das Gewissen als Individualitätsprinzip in der Ethik des Thomas von Aquin, in: Individuum und Individualität im Mittelalter, hrsg. von Jan A. Aertsen und Andreas Speer, Berlin, New York 1996, S. 419ff.
[40] Luhmann (Fn. 21) S. 270ff.
[41] So zu Recht Tiedemann (Fn. 3) S. 22ff.
[42] Luhmann (Fn. 21) S. 262, 270ff.
[43] Herdegen (Fn. 6) S. 6.
[44] Siehe ferner Richard Bäumlin, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, in: VVDStRL 28 (1970), 3; Franke (Fn. 6) S. 17.
[45] Tiedemann (Fn. 3) S. 42ff.
[46] Ebd. S. 50ff.
[47] Vgl. Engelhardt (Fn. 9), These Nr. 44.5.
[48] Ernst Wolfgang Böckenförde, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, in: VVDStRL 28 (1970), 33.
[49] Rainer Eckertz, Die säkularisierte Gewissensfreiheit. Zum Verhältnis von Gewissen, Staat und Religion, in: Der Staat 25 (1986), 251.
[50] Paul VI, (Fn. 29) num. 17.
[51] Engelhardt (Fn. 9), These Nr. 29. Hervorhebung im Text.
[52] Ähnlich Eckertz (Fn. 49) S. 266, der ebenfalls von einer Vermittlungsrolle der Religion ausgeht, hinsichtlich der Schranken aber zu einer anderen Lösung kommt.
[53] Woring (Fn. 7) S. 536.
Harald Maihold
Geld, Gesetz, Gewissen
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13.03.01