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4. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
4.3. Rechtsprechung
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Gericht: OLG München
Datum: 1980-02-29
Az: RReg. 4 St 275/79
1. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 III GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung im Bereich der Schuld grundsätzlich aus.
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist eine wertentscheidende Grundsatznorm, die bei der Strafzumessung im Falle der Dienstflucht Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als ein allgemeines 'Wohlwollensgebot' gegenüber Gewissenstätern und verlangt hinsichtlich der Strafzumessung bei der Bestrafung (von Zeugen Jehovas) Beachtung.
3. Hartnäckigkeit kann einem Gewissenstäter nur in besonderen Ausnahmefällen vorgeworfen werden, da es "die konsequente Folge der Entscheidung" ist, "die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend innerlich erfährt." hm
Fundstelle:
NJW 1980, 2424