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4. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
4.3. Rechtsprechung
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Gericht: OLG Hamm
Datum: 1969-03-07
Az: 3 Sa 1503/68
1. Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, der die Ableistung des Ersatzdienstes verweigert, handelt strafrechtlich mit geringer Schuld, "weil er allein seiner religiösen und sittlichen Überzeugung" folgt.
2. Der Strafzweck der Spezialprävention enfällt, da erneute Verweigerung des Ersatzdienstes nicht strafbar ist. Auch generalpräventive Erwägungen scheiden aus, weil der für diese Straftat in Betracht kommende Täterkreis (Zeugen Jehovas) verhältnismäßig gering ist. hm
Fundstelle
NJW 1969, 890