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4. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
4.3. Rechtsprechung
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Gericht: BVerfG 1. Senat
Datum: 1968-03-05
Az: 1 BvR 579/67
1. Die Erstbestrafung von Ersatzdienstverweigerern nach § 53 I ErsatzdienstG ist mit Art. 103 II GG vereinbar.
2. Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes.
3. Diese Sachlage schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld - abgesehen von der Annahme "psychischer Zwangslagen" - aus.
4. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet Strafen, die geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen.
5. Auch eine Verletzung der Art. 1 I und 3 I GG kommt nicht in Betracht. hm
Fundstelle:
BVerfGE 19, 135
NJW 1968, 979
JZ 1968, 521
Entscheidungsbesprechungen:
Arndt NJW 1968, 979
Evers JZ 1968, 525
vgl. auch: Weber NJW 1968, 1610
vgl. auch: Arndt NJW 1968, 2370