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10. Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.1. Normen
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§ 1 [Grundsatz]
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder
Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter
Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes
Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß
Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.
§ 2 [Antragstellung]
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
verweigern, wird auf Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist vom Antragsteller schriftlich oder zur
Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Der Antrag muß
die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung
(Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) enthalten. Dem Antrag
sind ein ausführlicher Lebenslauf und eine persönliche,
ausführliche Darlegung der Beweggründe für die
Gewissensentscheidung sowie ein Führungszeugnis (§ 28 des
Bundeszentralregistergesetzes) beizufügen.
(3) Soldaten, ungediente Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst
einberufen oder schriftlich benachrichtigt sind, daß sie als
Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden können, sowie
gediente Wehrpflichtige können ihrem Antrag schriftliche
Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zu ihrer Person und zu
ihrem Verhalten beifügen. Außerdem können Personen benannt
werden, die zu Auskünften über den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen ist frühestens
sechs Monate vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des
Antragstellers zulässig; der Antrag soll vierzehn Tage vor der
Musterung eingereicht werden.
(5) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt dem Antragsteller den
Eingang des Antrages. Sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar
geworden oder über ihn rechtskräftig entschieden worden ist,
leitet es den Antrag mit den Personalunterlagen der zuständigen
Stelle (§§ 4, 9) zu.
(6) Die Akten über das Anerkennungsverfahren werden mit Ausnahme
des Anerkennungsbescheids spätestens sechs Monate nach Ableistung
des Zivildienstes vernichtet. Wird ein anerkannter
Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so
werden die in Satz 1 genannten Akten nach Ablauf des Jahres, in
dem er das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet, vernichtet.
§ 3 [Wirkungen der Antragstellung]
(1) Die Stellung eines Antrags nach § 2 befreit nicht von der
Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung
vorzustellen.
(2) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an ist eine Einberufung zum
Wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar oder
rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Der
Antrag hindert die Heranziehung zum Wehrdienst jedoch nicht, wenn
der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung
einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, daß er als
Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann; das
gleiche gilt, wenn eine ablehnende Entscheidung über einen
früheren Antrag des Antragstellers unanfechtbar oder
rechtskräftig geworden ist oder der Antragsteller einen früheren
Antrag zurückgenommen hat.
§ 4 [Zuständigkeit]
(1) Über den Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen, der weder
einberufen noch schriftlich benachrichtigt ist, daß er als Ersatz
für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann, entscheidet das
Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) nach den Vorschriften
dieses Abschnitts.
(2) Ist über einen Antrag nach Absatz 1 unanfechtbar oder
rechtskräftig entschieden oder ist ein Antrag zurückgenommen
worden, so entscheidet über einen weiteren Antrag dieses
Wehrpflichtigen statt des Bundesamtes der zuständige Ausschuß für
Kriegsdienstverweigerung (§ 9) nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts.
§ 5 [Anerkennung ohne persönliche Anhörung]
(1) Der Antragsteller ist ohne persönliche Anhörung als
Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf
Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3. das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die
dem Bundesamt bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine
Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers
begründen.
(2) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben des
Antragstellers über äußere Tatsachen (Absatz 1 Nr. 3), so muß es
dem Antragsteller Gelegenheit geben, sich zu diesen ergänzend zu
äußern und sie zu belegen. Eine darüber hinausgehende
Tatsachenaufklärung findet durch das Bundesamt nicht statt.
§ 6 [Ablehnung des Antrags]
(1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die dargelegten Beweggründe
das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen nicht
geeignet sind. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn er nicht
vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und der Antragsteller ihn nicht
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch das
Bundesamt vervollständigt.
(2) Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, so leitet es die
Personalunterlagen dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zu, nachdem
die Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.
§ 7 [Verfahren bei begründeten Zweifeln]
Über den Antrag entscheidet der Ausschuß für
Kriegsdienstverweigerung gemäß den §§ 9 bis 15, wenn das
Gesamtvorbringen des Antragstellers und die dem Bundesamt
bekannten äußeren Tatsachen Zweifel an der Wahrheit der Angaben
des Antragstellers begründen. Das Bundesamt leitet den Antrag dem
zuständigen Ausschuß (§ 9) zu. Sind nach Auffassung des
Ausschusses die Zweifel unbegründet, so entscheidet er nach Lage
der Akten gemäß den Grundsätzen des § 5 Abs. 1.
§ 8 [Spannungs- und Verteidigungsfall]
Über Anträge der in § 4 Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen wird im
Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im
Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts entschieden. § 3 Abs. 2 gilt
nicht.
§ 9 [Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung]
(1) Über den Antrag eines Soldaten oder ungedienten
Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder schriftlich
benachrichtigt ist, daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig
einberufen werden kann, sowie eines gedienten Wehrpflichtigen
entscheiden Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung (Ausschüsse)
nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Die Ausschüsse
entscheiden auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8.
(2) Die Ausschüsse werden mit einem vom Bundesminister der
Verteidigung bestimmten Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen
Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende muß zum Richteramt befähigt
sein und das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Die
Beisitzer müssen das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben und die Voraussetzungen der Berufung zum Amt eines
Jugendschöffen erfüllen; sie sollen über die erforderliche
Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen.
(3) Die Beisitzer werden von den durch Rechtsverordnung der
Landesregierung bestimmten kommunalen Vertretungskörperschaften
in den kreisfreien Städten und den Kreisen gewählt.
(4) Die Ausschüsse werden auf Anordnung des Bundesministers der
Verteidigung für den Bezirk eines oder mehrerer
Kreiswehrersatzämter bei Kreiswehrersatzämtern gebildet.
(5) Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht
gebunden. Sie haben gleiches Stimmrecht. Über die ihnen bei der
Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten haben sie
Verschwiegenheit zu wahren.
§ 10 [Verfahren vor den Ausschüssen]
(1) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht öffentlich.
Beratung und Abstimmung sind geheim. Vertreter der
Verwaltungsbehörden, denen die Dienstaufsicht obliegt, können bei
der Verhandlung zugegen sein; der Vorsitzende kann Vertretern
dieser Verwaltungsbehörden zu Einweisungszwecken auch die
Anwesenheit bei der Beratung gestatten.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten
die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das
förmliche Verwaltungsverfahren.
§ 11 [Vertretung des Antragstellers von den Ausschüssen]
(1) Außer dem Antragsteller kann auch sein gesetzlicher Vertreter
selbständig Anträge stellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen
Gebrauch machen.
(2) Zur unentgeltlichen Vertretung des Antragstellers vor dem
Ausschuß sind auch die von den Kirchen und
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.
§ 12 [Kostenfreiheit und Auslagenerstattung im Verfahren vor den
Ausschüssen]
(1) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist kostenfrei.
(2) Notwendige Auslagen sind dem Antragsteller zu erstatten. Auf
die für Arbeitnehmer durch das Erscheinen vor dem Ausschuß
ausfallende Arbeitszeit findet § 14 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Einem
Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt,
wird auch der durch das Erscheinen vor dem Ausschuß entstehende
Verdienstausfall erstattet.
§ 13 [Zeitpunkt der Entscheidung]
(1) Über einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
soll unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten seit
Eingang des Antrags beim Ausschuß entschieden werden.
(2) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner Berechtigung, den
Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, so ist über diesen
Antrag vorrangig zu entscheiden.
(3) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht, wenn und
so lange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht
kommt.
§ 14 [Entscheidungsgrundsätze der Ausschüsse]
(1) Der Ausschuß hat den Antragsteller als
Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn zu seiner Überzeugung
hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verweigerung
auf einer durch Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
geschützten Gewissenentscheidung beruht. Hat der Ausschuß diese
Überzeugung nicht gewinnen können, so entscheidet er, daß der
Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der
Waffe zu verweigern.
(2) Der Ausschuß trifft seine Entscheidung nach einer
persönlichen Anhörung des Antragstellers, es sei denn, daß die
Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Der Antragsteller ist
darauf hinzuweisen, daß er zu der Anhörung mit einem Beistand
seiner Wahl erscheinen kann.
(3) Der Ausschuß kann den Antragsteller ohne persönliche Anhörung
vor dem Ausschuß als Kriegsdienstverweigerer anerkennen, wenn er
die nach Absatz 1 erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der
ihm vorliegenden Akten gewinnen kann.
§ 15 [Fernbleiben des Antragstellers]
(1) Bleibt der Antragsteller der persönlichen Anhörung vor dem
Ausschuß (§ 14 Abs. 2) unentschuldigt fern, so hat der Ausschuß
zu entscheiden, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, den
Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Der Antragsteller ist
in der Ladung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn der
Antragsteller ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war
und dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
glaubhaft macht.
§ 16 [Durchführungsvorschriften]
(1) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung unter
Berücksichtigung der Grundsätze für die Wahl der Jugendschöffen
das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse und Kammern,
das Verfahren bei der Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer, ihre
Berufung, ihre Heranziehung, ihre Amtsdauer, die vorzeitige
Beendigung ihres Amtes sowie ihre Entschädigung zu bestimmen.
(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere zu
bestimmen über
1. das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern,
2. die Erstattung von notwendigen Auslagen der Antragsteller,
3. den Verdienstausfall von Arbeitnehmern, die nicht unter das
Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.
§ 17 [Ausschluß des Widerspruchsverfahrens bei Entscheidungen des
Bundesamtes]
Gegen ablehndende Entscheidungen des Bundesamtes findet ein
Widerspruch nicht statt.
§ 18 [Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Ausschüsse und
Kammern]
(1) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse kann innerhalb von zwei
Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über ihn entscheiden Kammern
für Kriegsdienstverweigerung (Kammern), die bei
Wehrbereichsverwaltungen gebildet werden; § 9 Abs. 2 bis 5 sowie
die §§ 10 bis 15 gelten entsprechend. In den Fällen des § 7 Satz
3 gilt § 17 entsprechend.
(2) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse und Kammern können auch
das Kreiswehrersatzamt und die Wehrbereichsverwaltung
Rechtsbehelfe einlegen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 7
Satz 3.
§ 19 [Verfahren vor dem Verwaltungsgericht]
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht findet § 11 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine
andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 20 [Anhängige Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern]
Auf Antragsteller, die einen Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 gestellt haben, über
den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unanfechtbar
oder rechtskräftig entschieden worden ist, finden für diesen
Antrag die Vorschriften des Dritten Abschnitts Anwendung.
§ 21 [Anhängige Verwaltungsstreitverfahren]
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige
Verwaltungsstreitverfahren finden § 18 Abs. 2 und § 19 Anwendung.
§ 22 [Verfahren bei erneuter Antragstellung]
Für Antragsteller, deren Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt worden ist oder die
einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag
zurückgenommen haben, finden auf einen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellten Antrag die Vorschriften des Dritten
Abschnitts sowie die §§ 18 und 19 Anwendung.
§ 23 [Vernichtung der Akten über das Anerkennungsverfahren]
Abweichend von § 2 Abs. 6 werden die Akten über das
Anerkennungsverfahren derjenigen anerkannten
Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 6
ihren Zivildienst abgeleistet haben, innerhalb von drei Jahren
nach dem vorgenannten Inkrafttreten vernichtet.