herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2. Rechtsprechung
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Eine Rechtsnorm, durch die das Füttern wildlebender Tauben im Stadtgebiet verboten
wird, stellt auch demjenigen gegenüber, dessen religiöse
Glaubensüberzeugung ihm die Fütterung wildlebender Tauben auf
öffentlichen Straßen gebietet, nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG, weil das
Grundrecht der Religionsfreiheit nicht das Recht gibt, Leben und Gesundheit seiner
Mitmenschen gravierenden Gefahren auszusetzen und das Fütterungsverbot der
Bekämpfung derartiger Gefahren dient. Offen bleibt, ob solche Gefahren
tatsächlich von einer Taubenplage ausgehen.
Anmerkung:
Vorgängige Entscheidung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.2.1997 - 3 K 5809/96 -NdsVBl 1997, 137 = NuR 1997, 610[pt]